| ««« zurück | weiter »»» |
| Beitrag 37 | Vertretungsbefugnis der Liquidatoren einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Publikumsgesellschaft Dr. Oliver Klerx, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, 10.01.2012 |
|
Mit Urteil vom 05.07.2011 – II ZR 199/10 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch bei einer als Publikumsgesellschaft ausgestalteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich zur Folge hat, dass die bisherige Einzelgeschäftsführungsbefugnis für Gesellschafter erlischt und die Geschäftsführung der in Auflösung befindlichen Gesellschaft allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Dies gelte auch, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl von Gesellschaftern (im konkreten Fall ca. 3.400 Gesellschafter) ausgestaltet ist. Es steht den Gesellschaftern nämlich grundsätzlich frei, sowohl im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Vertretungsbefugnis für die Liquidation zu regeln, als auch durch Gesellschafterbeschluss eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Geschäftsführungsbefugnis festzulegen. Schließlich könne auch das Gericht aus wichtigen Gründen entsprechend § 146 II HGB Liquidatoren ernennen. Im konkreten Fall wurde eine Publikumsgesellschaft mit ca. 3.400 Gesellschaftern aufgelöst, da die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich geworden ist, § 726 BGB. Im Gesellschaftsvertrag der GbR wurden zwei Gesellschafter, denen die ausschließliche Geschäftsführungsbefugnis jeweils einzeln zustehen sollte benannt. Für die Liquidation der Gesellschaft sowie die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren wurde jedoch keine Regelung getroffen.Der Bundesgerichtshof hielt daraufhin die Klage der Gesellschaft, vertreten durch die vormals einzelvertretungsbefugten geschäftsführenden Gesellschafter, für unzulässig. Denn diese Gesellschafter können die Gesellschaft nicht mehr wirksam vertreten. Ab dem Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft sind nicht mehr die bisherigen Geschäftsführer zur Vertretung berechtigt, vielmehr steht die Vertretungsberechtigung in der Liquidation mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss sämtlichen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, § 51 I ZPO, § 730 II 2, § 714 BGB. Denn die Auflösung der Gesellschaft hat gem. § 730 II 2 BGB grds. zur Folge, dass einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnisse löschen. Ausnahmen hiervon können zwar durch einen Beschluss der Gesellschafter oder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Beides war jedoch im konkreten Fall nicht vorhanden. Eine analoge Anwendung der § 265 I AktG oder § 66 I GmbHG scheide aus, denn insoweit bestehe keine für die Analogie erforderliche Regelungslücke. Selbst bei einer Publikumsgesellschaft können die Gesellschafter der GbR diese auch ohne Übertragung der Regelungen aus dem Kapitalgesellschaftsrecht handlungsfähig werden lassen. Ihnen stehe es frei, durch einen Beschluss eine von der gesetzlichen Regelung in § 730 II 2 BGB vorgesehenen gemeinschaftlichen Geschäftsführung abweichende Vertretungsbefugnis zu treffen und die Abwicklung auf bestimmte Gesellschafter zu übertragen. Daneben bestehe die Möglichkeit, dass das Gericht auf Antrag eines Gesellschafters analog § 146 II HGB eine Liquidator ernennt, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht. Gegen eine analoge Anwendung des AktG oder GmbHG spreche auch der Gesetzeszweck. In der Liquidation ist der Gesellschaftszweck der GbR ein anderer geworden und nicht mehr auf die Verfolgung gleich gerichteter Interessen gerichtet, sondern auf die Auseinandersetzung des Vermögens. In der Liquidation gehen daher die Interessen der Gesellschafter stärker auseinander als während des Bestehens der werbenden Gesellschaft. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 730 II BGB geregelt, dass sämtliche Gesellschafter über erforderliche Liquidationsmaßnahmen entscheiden sollen. Durch eine analoge Anwendung der Regelungen für die Kapitalgesellschaften würde dieser Gesetzeszweck unterlaufen. Etwas anderes gelte auch nicht für die konkrete GbR, die als Publikumsgesellschaft ausgestaltet war. Zwar können bei Publikumsgesellschaften, die körperschaftlich strukturiert sind, auch bestimmte kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen angewendet werden. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Gesellschaft in bestimmten Bereichen bereits durch ihren Gesellschaftsvertrag eine kapitalgesellschaftsrechtliche Ausgestaltung erfahren hat. Die Vielzahl der Gesellschafter reicht hierfür allein nicht aus. Praxishinweis:Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes verdeutlicht die Zäsur bei der Vertretungsbefugnis und die Änderung der Interessenlage der Gesellschafter in dem Zeitpunkt, in dem die werbende Gesellschaft durch Auflösung zur Liquidationsgesellschaft wird. Deren Gesellschaftszweck ist nunmehr auf die Begleichung der Verbindlichkeiten und Verteilung des restlichen Vermögens gerichtet. Gerade bei Personengesellschaften kann die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Liquidatoren dann zwar der dargestellten gesetzlichen Wertung entsprechen aber letztlich unpraktikabel sein. Gerade weil ab dem Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses (bzw. meist etwas vorher) die Interessen der Gesellschafter nichtmehr unbedingt gleich gerichtet sind, sondern unterschiedlich ausgestaltet sein können, ist eine Regelung zur Liquidation, Liquidatoren und Vertretungsberechtigung der Liquidatoren im Gesellschaftsvertrag dringend zu empfehlen. Wurde eine entsprechende Regelung nicht getroffen und kann im Rahmen der Auflösung keine Einigung der Gesellschafter auf einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss herbei geführt werden, so gilt die gesetzliche Regelung. Der Bundesgerichtshof lehnt auch die entsprechende Anwendung der Vorschriften für die Aktiengesellschaft und die GmbH auf Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft und auch die Kommanditgesellschaft grds. ab, soweit diese nicht in ihrem Gesellschaftsvertrag ohnehin schon kapitalgesellschaftsrechtliche Elemente geregelt haben. Wurde keine Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen und kann auch keine Einigung unter den Gesellschaftern auf einen Beschluss herbei geführt werden, so bleibt zur Herstellung der Handlungsfähigkeit die Ernennung eines Liquidators durch das Gericht gem. § 146 II HGB. Allerdings kann dies nicht ohne Weiteres erfolgen, vielmehr ist ein wichtiger Grund erforderlich und von dem Antragssteller darzulegen. Stichworte: BGH, Urteil v. 05.07.2011 – II ZR 199/10, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Publikumsgesellschaft, Liquidation, Vertretungsbefugnis, Kapitalanlagegesellschaft, § 730 BGB, § 146 HGB Impressum & Disclaimer |
| ««« zurück | weiter »»» |