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| Beitrag 38 | Weitergeltung der Prokura bei Auflösung einer Personengesellschaft Dr. Oliver Klerx, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, 11.01.2012 |
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Weitergeltung der Prokura bei Auflösung einer PersonengesellschaftDas Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 09.08.2011 – 31 Wx 314/11 entschieden, dass die Auflösung einer Personengesellschaft nicht zum Erlöschen einer erteilten Prokura führt. Das Registergericht könne deshalb auch die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft nicht davon abhängig machen, dass gleichzeitig das Erlöschen der Prokura angemeldet wird. Die Gesellschaft verfolge mit der Auflösung zwar nicht mehr ihren ursprünglichen Zweck, sondern zukünftig vielmehr den Zweck der Auseinandersetzung und Verteilung des restlichen Vermögens. Das lasse aber die Rechtsnatur der Gesellschaft und ihre Qualifikation als Handelsgesellschaft unberührt. Die Liquidatoren haben außerdem nicht nur die laufenden Geschäfte zu beenden, sondern können gem. § 149 I HGB zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen. Praxishinweis:Das OLG München begründet seine Entscheidung letztlich damit, dass auch durch den Auflösungsbeschluss und die damit verbundene Änderung des Gesellschaftszwecks in eine Abwicklungsgesellschaft nicht der Sinn und Zweck und die Funktion der Prokuraerteilung entfallen. Auch im Rahmen der Liquidation sind weiterhin Maßnahmen erforderlich, bei denen die Gesellschaft vertreten werden muss. Auf den ersten Blick erscheint dies insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.07.2011 – II ZR 199/10 erstaunlich. Denn in diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass auch bei einer als Publikumsgesellschaft ausgestalteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich zur Folge habe, dass die an einzelne Gesellschafter verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 II 2 BGB erlösche und die Geschäftsführungsbefugnis im Rahmen der Liquidation mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen oder Gesellschafterbeschlüsse sämtlichen Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehe. Dies wurde unter anderem mit dem veränderten Interessenlage der Gesellschafter nach der Auflösung begründet. Beide Entscheidungen betreffen Personengesellschaften. Auf der einen Seite soll die Einzelgeschäftsführungsbefugnis von Gesellschaftern erlöschen, während die Vertretungsbefugnis von Prokuristen (die nicht unbedingt Gesellschafter sein müssen) bestehen bleibt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Letztlich widersprechen sich die Wertungen der Urteile jedoch nicht. Denn der Prokurist ist bei der Personengesellschaft gerade in seiner Vertretungsbefugnis unterhalb der Geschäftsführung angesiedelt und hat auch nicht typischerweise eine Gesellschafterstellung. Entsprechend berührt die Auflösung der Gesellschaft und die damit verbundene Änderung der Interessensverhältnisse der Gesellschafter den Prokuristen in der Regel weniger. Vielmehr führt das OLG München zutreffend aus, dass die Personenhandelsgesellschaft auch im Rahmen der Liquidation als teilrechtsfähige Gesellschaft unverändert bestehen bleibe. Da das Gesetz für die Erteilung der Prokura gerade keine Rechtsfolgen durch eine Auflösung vorgesehen hat, wie dies für die Geschäftsführungsbefugnisse der Gesellschafter in § 730 BGB erfolgt ist, erscheint es konsequent, die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis für den Prokuristen durch den Auflösungsbeschluss unberührt bestehen zu lassen. Stichworte: OLG München, Beschluss vom 09.08.2011 – 31 Wx 314/11; OLG München, NZG 2011, 1183, Prokura, Erlöschen, Auflösung der Personengesellschaft Impressum & Disclaimer |
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