««« zurückweiter »»»
Beitrag
39
Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages – Schriftformerfordernis
Dr. Oliver Klerx, Fachanwalt für Gesellschafts- und Handelsrecht, 19.01.2012
Dr. Oliver Klerx   

Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages – Schriftformerfordernis

Mit Beschluss vom 21.03.2011 – 31 Wx 80/11 hat das OLG München entschieden, dass die Übergabe der Niederschrift über einen Gesellschafterbeschluss der herrschenden Gesellschaft betreffend die Kündigung eines Unternehmensvertrages an den Geschäftsführer der beherrschten Gesellschaft, die erforderliche Schriftform nicht wahrt.Die außerordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages kann nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen, was bei einer erst nach zehn Monaten abgegebenen Erklärung nicht der Fall ist.

Die Kündigung eines Unternehmensvertrages bedarf entsprechend § 297 III AktG aus Gründen der Rechtssicherheit die Schriftform. Das bedeutet, dass die Kündigungserklärung selbst schriftlich abgefasst und vom Erklärenden eigenhändig unterzeichnet sein muss, § 126 I BGB. Diese Erklärung kann nicht in dem schriftlich niedergelegten Beschluss der Gesellschafter der Organträgerin gesehen werden. Denn diese Beschlüsse stellen keine Kündigungserklärung gegenüber der beherrschten Gesellschaft dar. Der Gesellschafterbeschluss sei das Ergebnis der Willensbildung der Gesellschafter, also ein gesellschaftsinterner Akt der keine Willenserklärung im Rechtsverkehr darstelle. Vielmehr sind gegenüber Dritten, also auch der beherrschten Gesellschaft, entsprechende Willenserklärungen in Ausführung des Gesellschafterbeschlusses durch den Geschäftsführer gem. § 35 I GmbHG abzugeben.

Zwar könne bei einem auf rechtsgeschäftliches Handeln gerichteten Beschluss grds. angenommen werden, dass der Beschluss mit seinem Zustandekommen gleichzeitig mit Außenwirkung umgesetzt wird, wenn sämtliche Geschäftsführer und Vertragspartner anwesend sind. Auch in diesem Fall wird jedoch bei diesem Vorgehen die Schriftform der Kündigungserklärung nicht gewahrt.

Im konkreten Fall wurde außerdem eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erklärt. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund könne entsprechend § 297 I AktG i.V.m. § 314 III BGB nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Wenn dies über 10 Monate nach dem maßgeblichen Ereignis erfolgt, ist diese Frist nicht mehr angemessen.

Praxishinweis:

Die Eintragung in das Handelsregister hat zumindest bei Begründung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im GmbH-Konzern konstitutive Wirkung, sodass der Vertrag erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam wird. Denn letztlich kommt der Abschluss des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages einer Satzungsänderung, die auf Änderung des Gesellschaftszwecks gerichtet ist, gleich.

Im Gegensatz dazu ist die Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit einer GmbH als beherrschter Gesellschaft lediglich deklaratorisch, sodass die Beendigung auch ohne Eintragung in das Handelsregister wirksam werden kann. Die Entscheidung des OLG München zeigt aber, dass die Handelsregister durchaus die Eintragung verweigern können, wenn sie Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der angemeldeten Beendigung finden und damit die einzutragende Tatsache unrichtig wäre.

Letztlich hilft es den Parteien daher nicht weiter, dass die Eintragung der Beendigung lediglich deklaratorisch ist. Denn wenn das Handelsregister die Eintragung ablehnt, da die Eintragung der Beendigung eine unrichtige Tatsache wäre, erfolgt dies ja gerade aus dem Grund, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag materiell tatsächlich fortbesteht. In diesem Fall ist also auch im eigenen Interesse der Parteien eine sorgfältige Prüfung erforderlich, ob der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam beendet wurde oder nicht. Insbesondere, da eine fehlgeschlagene Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erhebliche steuerliche Nachteile und Schäden verursachen kann, ist bereits im Vorfeld der Beendigung und der Anmeldung zum Handelsregister eine sorgfältige Prüfung und Beachtung der formalen Erfordernisse ratsam.


Stichworte: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Kündigung, Schriftform, OLG München, Beschluss vom 21.03.2011 – AZ 31 Wx 80/11, OLG München, NZG 2011, 1183, § 297 AktG

Impressum & Disclaimer
Die Artikel der »KL-Know-How Datenbank« sind reine Informationsschreiben und dienen ausschließlich der allgemeinen Unterrichtung von interessierten Personen. Eine Beratung – insbesondere ein rechtliche oder steuerliche – im Einzelfall kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Die Beiträge stellen weder eine Handlungs- noch eine Anlageempfehlung dar. Eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Beiträge wird ausgeschlossen. Die Aussagen und Meinungen in den Beiträgen stimmen nicht notwendigerweise mit denen der Herausgeber überein und werden durch Aufnahmen in die »KL-Know-How Datenbank« nicht zu eigen gemacht. Daher wird eine Haftung für derartige Inhalte ausgeschlossen.
Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes: Dr. Oliver Klerx, c/o Klerx-Legal Rechtsanwälte, Herzogspitalstr. 11, 80331 München, Tel. +49 89 1219165-50, muenchen@klerx-legal.com

««« zurückweiter »»»