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Neue Hinweispflicht in Impressum auf Webseite und in AGB


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Die Informationspflichten:

Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – „VSBG“) regelt in §§ 36, 37 VBSG verschiedene Informationspflichten im Hinblick auf eine Teilnahme an außergerichtlichen Schlichtungsverfahren:

Gemäß § 36 Abs. 1 Zif­fer i VSBG muss ein Unter­neh­mer auf sei­ner Web­sei­te und in sei­nen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen („AGB“) einen ver­ständ­li­chen Hin­weis auf­neh­men,

  • ob er gesetz­lich ver­pflich­tet oder bereit ist, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men; und
  • sofern er ver­pflich­tet oder frei­wil­lig bereit ist, auf die zustän­di­ge Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le hin­zu­wei­sen, und zwar mit Anschrift und Web­sei­te der Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le sowie der Erklä­rung, an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor die­ser Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men.

Die­se Hin­weis­pflicht gilt natür­lich jeweils nur, wenn der Unter­neh­mer auch eine Web­sei­te betreibt und/oder AGB ver­wen­det.

§ 36 Abs. 2 Zif­fer 2 VSBG regelt dann eine Aus­nah­me für Unter­neh­men, die am 31. Dezem­ber des Vor­jah­res 10 oder weni­ger Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt haben. Die­se Unter­neh­men sind nicht zur Anga­be ver­pflich­tet, ob sie gesetz­lich ver­pflich­tet oder bereit sind, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men.

Aller­dings gilt die­se gesetz­li­che Aus­nah­me nicht für die Pflicht, auf die zustän­di­ge Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le hin­zu­wei­sen, wenn das Unter­neh­men gesetz­lich ver­pflich­tet oder bereit ist, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men. Letzt­lich greift die Aus­nah­me damit nur bei Unter­neh­men, die nicht ver­pflich­tet und nicht zur Teil­nah­me bereit sind.

Nach Ent­ste­hen einer Strei­tig­keit mit einem Ver­brau­cher muss nun jeder Unter­neh­mer (egal ob er an der Streit­schlich­tung teil­nimmt oder nicht) gemäß § 37 VSBG den Ver­brau­cher in Text­form auf eine für ihn zustän­di­ge Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le unter Anga­be von deren Anschrift und Web­sei­te hin­zu­wei­sen, wenn die Strei­tig­keit nicht zwi­schen den Par­tei­en bei­gelegt wer­den kann.
Gleich­zei­tig mit die­ser Infor­ma­ti­on muss der Unter­neh­mer ange­ben, ob er zur Teil­nah­me an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren bei die­ser Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le bereit oder ver­pflich­tet ist.

Die Hinweispflicht über die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO) gilt weiterhin zusätzlich.

Danach muss der Unter­neh­mer zumin­dest auf sei­ner Web­sei­te / Impres­sum einen Hin­weis und einen Link auf die Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung (OS) in Ver­brau­cher­an­ge­le­gen­hei­ten der Euro­päi­sche Kom­mis­si­on auf­neh­men: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Außer­dem ist ein Hin­weis auf­zu­neh­men, ob das Unter­neh­men gesetz­lich ver­pflich­tet oder bereit ist, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men.

Die­ser Hin­weis muss der­zeit nur auf der Web­sei­te und nicht zwin­gend auch in den AGB erfol­gen, es spricht aber eini­ges dafür, ihn auch dort auf­zu­neh­men.

Hinweis für die Praxis:

Gesetz­lich ver­pflich­tet zur Teil­nah­me sind der­zeit nur Unter­neh­men in bestimm­ten Bran­chen, wie im Bereich der Ener­gie­ver­sor­gung oder im Luft­ver­kehr. Für eini­ge Bran­chen gibt es auch bereits spe­zi­el­le Schlich­tungs­stel­len.
Soweit die­se beson­de­ren Schlich­tungs­stel­len nicht zustän­dig, ist die zustän­di­ge All­ge­mei­ne Schlich­tungs­stel­le das „Zen­trum für Schlich­tung e.V.“ mit Sitz in Kehl; www.verbraucher-schlichter.de.

Ins­ge­samt ist schon etwas ver­wun­der­lich, wie viel zusätz­li­chen Auf­wand die neu­en Hin­weis­pflich­ten einem Unter­neh­mer auf­bür­den, der gar nicht an einem Schlich­tungs­stel­len­ver­fah­ren teil­neh­men will und dies auch nicht muss:

  • Er muss zunächst gem. § 36 Abs. 1 Zif­fer 1 VSBG den Hin­weis, dass er nicht teil­neh­men muss und auch nicht teil­neh­men will in sei­nen AGB und auf sei­ner Web­sei­te mit­tei­len.
  • Er muss dann gemäß Art. 14 ODR-VO den Hin­weis auf die euro­päi­sche Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung auf­neh­men; wie­der­um mit dem Hin­weis, dass er nicht teil­neh­men muss und auch nicht teil­neh­men will.
  • Nach Ent­ste­hen der Strei­tig­keit muss der Unter­neh­mer nun erneut gemäß § 37 VSBG auf eine für ihn zustän­di­ge Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le hin­wei­sen; wie­der­um mit dem Hin­weis, dass er nicht teil­neh­men muss und auch nicht teil­neh­men will.

Es scheint, als ob hier viel Auf­wand für Unter­neh­men ohne einen wirk­li­chen Mehr­wert für den Ver­brau­cher ver­ur­sacht wird. Denn die Hin­weis­pflich­ten haben auch für den Ver­brau­cher doch nur einen Sinn, wenn das Unter­neh­men an der Streit­schlich­tung ent­we­der teil­neh­men muss oder eben frei­wil­lig teil­nimmt. Es kann dage­gen nicht ohne wei­te­res nach­voll­zo­gen wer­den, wel­chen Nut­zen der Ver­brau­cher davon haben soll, dass er drei Mal dar­über infor­miert wird, an wel­chen Schlich­tungs­ver­fah­ren sein Ver­trags­part­ner nicht teil­nimmt.

Eine Infor­ma­ti­ons­pflicht nur für die teil­neh­men­den Unter­neh­men wäre sicher sinn­vol­ler. Aber eben zumin­dest für die frei­wil­lig teil­neh­men­den Unter­neh­men wäre dies auch über­flüs­sig. Denn wenn Sie teil­neh­men wol­len, folg­te eine Infor­ma­ti­on über die Teil­nah­me schon aus eige­nem Inter­es­se und Antrieb.

Stichwörter

AGB; Hin­weis­pflich­ten; Impres­sum; Web­sei­te; Web­site; Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz; VSBG; Art. 14 Abs. 1 EU-Ver­ord­nung Nr. 524/2013;Online-Streitbeilegung in Ver­brau­cher­an­ge­le­gen­hei­ten (ODR-VO); INfor­ma­ti­ons­pflich­ten; Ver­brau­cher; Unter­neh­men; Ver­brau­cher­streit­schlich­tung.

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