Neue Hinweispflicht in Impressum auf Webseite und in AGB

Seit dem 1. Februar 2017 treffen Unternehmen, die (zumindest auch) Verträge mit Verbrauchern eingehen, wieder verschiedene neue Informationspflichten auf ihren Webseiten und in den AGB nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – „VSBG“) und Art. 14 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten („ODR-VO„).

Die Informationspflichten

Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – „VSBG“) regelt in §§ 36, 37 VBSG verschiedene Informationspflichten im Hinblick auf eine Teilnahme an außergerichtlichen Schlichtungsverfahren:

Gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer i VSBG muss ein Unternehmer auf seiner Webseite und in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) einen verständlichen Hinweis aufnehmen,

  • ob er gesetzlich verpflichtet oder bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen; und
  • sofern er verpflichtet oder freiwillig bereit ist, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, und zwar mit Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie der Erklärung, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Diese Hinweispflicht gilt natürlich jeweils nur, wenn der Unternehmer auch eine Webseite betreibt und/oder AGB verwendet.

§ 36 Abs. 2 Ziffer 2 VSBG regelt dann eine Ausnahme für Unternehmen, die  am 31. Dezember des Vorjahres 10 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt haben. Diese Unternehmen sind nicht zur Angabe verpflichtet, ob sie gesetzlich verpflichtet oder bereit sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Allerdings gilt diese gesetzliche Ausnahme nicht für die Pflicht, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn das Unternehmen gesetzlich verpflichtet oder bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Letztlich greift die Ausnahme damit nur bei Unternehmen, die nicht verpflichtet und nicht zur Teilnahme bereit sind.

Nach Entstehen einer Streitigkeit mit einem Verbraucher muss nun jeder Unternehmer (egal ob er an der Streitschlichtung teilnimmt oder nicht) gemäß § 37 VSBG den Verbraucher in Textform auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit nicht zwischen den Parteien beigelegt werden kann.

Gleichzeitig mit dieser Information muss der Unternehmer angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist.

Die Hinweispflicht über die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO) gilt weiterhin zusätzlich.

Danach muss der Unternehmer zumindest auf seiner Webseite / Impressum einen Hinweis und einen Link auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) in Verbraucherangelegenheiten der Europäische Kommission aufnehmen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Außerdem ist ein Hinweis aufzunehmen, ob das Unternehmen gesetzlich verpflichtet oder bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Dieser Hinweis muss derzeit nur auf der Webseite und nicht zwingend auch in den AGB erfolgen, es spricht aber einiges dafür, ihn auch dort aufzunehmen.

Hinweis für die Praxis

Gesetzlich verpflichtet zur Teilnahme sind derzeit nur Unternehmen in bestimmten Branchen, wie im Bereich der Energieversorgung oder im Luftverkehr. Für einige Branchen gibt es auch bereits spezielle Schlichtungsstellen.

Soweit diese besonderen Schlichtungsstellen nicht zuständig, ist die zuständige Allgemeine Schlichtungsstelle das „Zentrum für Schlichtung e.V.“ mit Sitz in Kehl;   www.verbraucher-schlichter.de.

Insgesamt ist schon etwas verwunderlich, wie viel zusätzlichen Aufwand die neuen Hinweispflichten einem Unternehmer aufbürden, der gar nicht an einem Schlichtungsstellenverfahren teilnehmen will und dies auch nicht muss:

  • Er muss zunächst gem. § 36 Abs. 1 Ziffer 1 VSBG den Hinweis, dass er nicht teilnehmen muss und auch nicht teilnehmen will in seinen AGB und auf seiner Webseite mitteilen.
  • Er muss dann gemäß Art. 14 ODR-VO den Hinweis auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung aufnehmen; wiederum mit dem Hinweis, dass er nicht teilnehmen muss und auch nicht teilnehmen will.
  • Nach Entstehen der Streitigkeit muss der Unternehmer nun erneut gemäß § 37 VSBG auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen; wiederum mit dem Hinweis, dass er nicht teilnehmen muss und auch nicht teilnehmen will.

Es scheint, als ob hier viel Aufwand für Unternehmen ohne einen wirklichen Mehrwert für den Verbraucher verursacht wird. Denn die Hinweispflichten haben auch für den Verbraucher doch nur einen Sinn, wenn das Unternehmen an der Streitschlichtung entweder teilnehmen muss oder eben freiwillig teilnimmt. Es kann dagegen nicht ohne weiteres nachvollzogen werden, welchen Nutzen der Verbraucher davon haben soll, dass er drei Mal darüber informiert wird, an welchen Schlichtungsverfahren sein Vertragspartner nicht teilnimmt.

Eine Informationspflicht nur für die teilnehmenden Unternehmen wäre sicher sinnvoller. Aber eben zumindest für die freiwillig teilnehmenden Unternehmen wäre dies auch überflüssig. Denn wenn Sie teilnehmen wollen, folgte eine Information über die Teilnahme schon aus eigenem Interesse und Antrieb.

Stichwörter

AGB; Hinweispflichten; Impressum; Webseite; Website; Verbraucherstreitbeilegungsgesetz; VSBG; Art. 14 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 524/2013;Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO); INformationspflichten; Verbraucher; Unternehmen; Verbraucherstreitschlichtung.

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