Am 02. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Insbesondere wird darin der Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien, wie z.B. Kündigungen oder andere Handlungen, die im Zusammenhang mit der Meldung einen Nachteil für den Hinweisgeber darstellen, geregelt. Aus dem HinSchG ergeben sich aber auch unabhängig von einem konkreten Anlass neue Anforderungen an organisatorische (compliance) Maßnahmen für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, insbesondere die Pflicht zur Einführung eines sicheren Hinweisgebersystems. Verstöße gegen das HinSchG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die zu einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,– führen können. Hierzu gehören die Nichterrichtung der internen Meldestelle, Behinderung einer Meldung und die Offenlegung von unrichtigen Informationen.
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