Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 24.03.2015 (Az. 4 U 30/15) im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Telefonnummer Pflichtbestandteil der Widerrufsbelehrung sein soll.
Zur Entscheidung
Das Gericht hat ausgeführt, dass der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren müsse. Verwende der Unternehmer das in der Anlage 1 zu Art. 246 a EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung müsse dieses zutreffend ausgefüllt werden. Das Muster sehe unter anderem „soweit verfügbar“ die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor. Obwohl die Verfügungsbeklagte als Unternehmen hier ausweislich des im Verkaufsangebot enthaltenen Impressums über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer verfügte, hatte sie diese nicht an der vorgesehenen Stelle in die von ihr verwendetet Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen.
Den Einwand der Verfügungsbeklagten, bei ihr sei kein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt bzw. verfügbar, ließ das Gericht nicht gelten. Sie unterhalte gemäß ihres Impressums einen geschäftlichen Telefonanschluss und müsse daher über diesen mitgeteilte Widerrufserklärungen auch entgegen nehmen. Der Telefonanschluss könne nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen gesperrt werden. Somit habe die Verfügungsbeklagte ihre Informationspflicht verletzt und habe gegen § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB verstoßen.
Hinweis für die Praxis
Bisher galt die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sogar als Wettbewerbsverstoß.
Seit dem 13.06.2014 gelten jedoch die Änderungen des neuen Verbraucherrechts und damit auch das neue Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246 a EGBGB.
In den Gestaltungshinweisen hierzu heißt es ausdrücklich „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“
Soweit verfügbar, ist die Aufnahme dieser Angaben daher nunmehr nicht nur erlaubt, sondern nach Ansicht des OLG Hamm sogar zwingend in die Widerrufsbelehrung einzufügen.
Stichwörter
Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 24.03.2015 (Az. 4 U 30/15), § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB, Widerrufsbelehrung, Pflichtangaben, Telefonnummer, Wettbewerbsverstoß, Abmahnung