Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Februar 2016 – VII ZB56/13 entschieden, dass die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Ermöglichung der Vollstreckung aus vorläufig gegen Sicherheitsleistung für vollstreckbar erklärten Entscheidungen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO sind.
Zur Entscheidung
Bisher konnte der BGH die Frage, ob die Avalkosten für eine Prozessbürgschaft, welche die Vollstreckung einer für vorläufig vollstreckbaren erklärten Entscheidung gemäß § 709 Satz 1, § 711 Satz 1 Halbsatz 3 ZPO ermöglicht, als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO oder als Verfahrenskosten nach §§ 91, 103 ZPO zu qualifizieren sind, offen lassen.
Der BGH hat sich nunmehr der Ansicht angeschlossen, dass es sich bei diesen Kosten nicht um die Kosten für die Beschaffung eines vollstreckbaren Titels sondern um Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO handelt.
Die Kosten des Rechtsstreits seien auf Seiten des klagenden Gläubigers die Kosten, welche notwendig sind, um einen Titel zu erlangen. Ein Titel in diesem Sinne ist nach § 704 ZPO unter anderem ein Endurteil, welches für vorläufig vollstreckbar erklärt wird. Wenn diese Titel nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind, so stelle die Sicherheitsleistung eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung nach § 751 Abs. 2 ZPO dar. Die Kosten zur Erlangung dieser Sicherheit sind daher Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO. Sie dienen nicht der Erlangung des Titels, sondern ermöglichen den Zugriff auf das Schuldnervermögen bereits im Stadium der nur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Solche Kosten umfassen auch die für eine Prozessbürgschaft anfallenden Avalzinsen und Avalgebühren.
Hinweis für die Praxis
Durch den Beschluss des BGH ist nun klar, dass die Kosten und Gebühren für eine Prozessbürgschaft, die zur Ermöglichung einer Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, das nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, im Rahmen der Zwangsvollstreckung als Kosten der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden können. Diese Kosten sind daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103 ff. ZPO festzusetzen. Der Beschluss des BGH macht auch aus praktischen Gesichtspunkten Sinn. Denn die Festsetzung der Kosten des Erkenntnisverfahrens werden in der Regel direkt nach Abschluss dieses Verfahrensabschnitts beantragt. Die Zwangsvollstreckung aus dem erlangten Titel erfolgt aber gegebenenfalls erst deutlich später. Insoweit ist die Einordnung der Kosten für die Prozessbürgschaft auch aus praktischen Gesichtspunkten für die Beteiligten leichter und sinnvoller im Rahmen der Zwangsvollstreckung handhabbar.
Wenn allerdings der gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbare Titel nachträglich aufgehoben wird, so sind auch die bereits erstatteten Kosten der Zwangsvollstreckung, also auch die der Prozessbürgschaft, gemäß § 788 Abs. 3 ZPO an den Schuldner zu erstatten
Stichwörter
Kosten für Prozessbürgschaft, vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, Kosten der Zwangsvollstreckung, Sicherheitsleistung, Kosten der Sicherheitsleistung, § 709 ZPO, § 788 ZPO, § 103 ZPO, besondere Vollstreckungsvoraussetzungen, BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016, VII ZB 56/13