Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Juni 2016 – X ZR 65/14 entschieden, dass der Formmangel eines Schenkungsvertrages, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, nicht durch Vollzug der Schenkung geheilt wird.
Zur Entscheidung
In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Erblasserin kurz vor ihrem Ableben mit dem Beklagten vereinbart, dass er alles bekommen solle, was sie habe. Der BGH stellte fest, dass unabhängig von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dies zumindest ein Vertrag sei, der auf die Übertragung des gesamten gegenwärtigen Vermögens gerichtet sei.
Ein solcher Vertrag bedürfe gem. § 311b Abs. 3 BGB der notariellen Form, insbesondre auch wenn die Vermögensübertragung erst kurz vor dem Ableben des Erblassers erfolgen sollte.
Denn das Formerfordernis bezwecke auch eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen einzuhaltenden Formerfordernisse.
Da die Parteien die notarielle Form nicht eingehalten hatten, sei die Vereinbarung der Erblasserin mit dem Beklagten gem. § 125 BGB nichtig. Dieser Mangel der Form sei auch nicht durch den Vollzug der Schenkung geheilt worden.
Das deutsche Zivilrecht kenne keinen allgemeinen Grundsatz der Heilung eines formnichtigen Vertrages durch Erfüllung. Vielmehr komme die Erfüllung nur bei denjenigen Rechtsgeschäften einer heilenden Wirkung zu, bei denen dies vom Gesetz bestimmt werde.
Für den Vollzug einer Schenkung sehe § 518 Abs. 2 BGB eine heilende Wirkung des Formmangels vor. Diese Wirkung sei aber auf den Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB (notarielle Beurkundung) beschränkt. Sie beruhe auf dem Gedanken, dass der Schenker keinen Schutz durch das Formerfordernis der Schenkung bedarf, wenn er sich durch den Vollzug des Schenkungsversprechens tatsächlich des Vermögensgegenstandes begeben hat. In diesem Fall dürfe der Rechtsfriede ebenso wenig wie bei einer Handschenkung durch einen Rückforderungsanspruch im Hinblick auf den tatsächlich an den Schenkungsberechtigten bereits übertragenen Vermögensgegenstand belastet werden.
§ 311b BGB verfolgt dagegen einen weiteren Schutzzweck und enthält entsprechend auf keine mit § 518 Abs. 2 BGB vergleichbare Heilungsvorschrift. Der Betroffene soll mit dem Formzwang gem. § 311b Abs. 3 BGB vor einer übereilten Übertragung seines gesamten Vermögens und nicht nur eines einzelnen, schenkungsweise weggegebenen Gegenstandes geschützt werden. Außerdem bezweckt das Formerfordernis in § 311b Abs. 3 BGB auch eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen geltenden Vorschriften. Daher könne die formheilende Wirkung des Schenkungsvollzugs gemäß § 518 Abs. 2 BGB nicht auf das Formerfordernis übertragen werden, welches sich (gegebenenfalls auch) aus § 311b Abs. 3 BGB ergibt.
Hinweis für die Praxis
Da das Schenkungsversprechen mangels notarieller Beurkundung im entschiedenen Fall unwirksam war, erfolgt für die Übertragung ohne Rechtsgrund und der Beklagte musste die erhaltenen Vermögensgegenstände gemäß § 812 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben.
Das BGB kennt an verschiedenen Stellen eine Heilungswirkung, wenn der zunächst formnichtige Vertrag dann von den Parteien tatsächlich vollzogen wird. Dies ist z.B. für einen formnichtigen Grundstückskaufvertrag vorgesehen, wenn die Übereignung des Grundstückes dann tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wird, § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch für die Schenkung ist grundsätzlich eine notarielle Beurkundung und in § 518 Abs. 2 BGB eine Heilung des formnichtigen Schenkungsversprechens vorgesehen, wenn der versprochene Gegenstand tatsächlich aus dem Vermögen des Schenkers ausgesondert und in das Vermögen des Beschenkten übertragen wird. Der Schenker wird insoweit durch die für ihn unmittelbar spürbare Weggabe des Vermögensgegenstandes aus seinem Vermögen vor Übereilung geschützt. Auch wenn das Schenkungsversprechen gegebenenfalls leichtfertig und vorschnell erfolgte, wird der Schenker sich bei der tatsächlichen Weggabe des Vermögensgegenstandes in der Regel der Konsequenzen seiner Handlungen bewusst. Die Heilungsvorschrift dient auch dem Rechtsfrieden, da im täglichen Leben eine Vielzahl von kleinen Schenkungen versprochen und vollzogen werden, für die schon rein aus rein praktischen Gründen nicht jeweils eine notarielle Beurkundung vorgenommen werden kann. Es würde den Rechtsfrieden erheblich belasten, wenn sämtliche dieser Schenkungen aufgrund des Formmangels dauerhaft mit einem möglichen Rückforderungsanspruch des Schenkers belastet blieben.
Anders sieht dies jedoch für die Schenkung des gesamten Vermögens aus, für welches die Vorschrift in § 311b Abs. 3 BGB gilt. Das gesamte Vermögen wird nicht bei alltäglichen Gelegenheiten übertragen. Daher soll sowohl der Dokumentationszweck als auch der Schutz vor Übereilung durch eine notarielle Beurkundung gewahrt bleiben.
Schon die Regelung in unterschiedlichen Vorschriften zeigt, dass der Gesetzgeber für die Schenkung von einzelnen Vermögensgegenständen in § 518b BGB eine andere Regelung treffen wollte als für die in § 311b Abs. 3 BGB geregelte Schenkung hinsichtlich des gesamten Vermögens. Insoweit kann auch die Heilungsvorschrift in § 518 Abs. 2 BGB für die einfache Schenkung nicht auf die Schenkung gemäß § 311b Abs. 3 BGB übertragen werden.
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