Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. März 2017 – VII ZR 269/15 entschieden, dass die Vorschriften für Verbraucher nicht ohne weiteres auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anwendbar sind wenn neben einer natürlichen Person auch eine GmbH an dieser beteiligt ist.
Zur Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 30. März 2017 – VII ZR 269/15) hat die Anwendung der Vorschriften für Verbraucher auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundsätzlich abgelehnt, wenn neben einer natürlichen Person auch eine GmbH an dieser beteiligt ist.
Der Wortlaut, die Systematik und die Entstehungsgeschichte des § 13 BGB sprechen nicht dafür, dass neben den natürlichen Personen auch Gesellschaften „Verbraucher“ in diesem Sinne sein können.Das werde auch durch einen Vergleich mit den anderen europäischen Rechtsordnungen bestätigt, die die entsprechende Richtlinie umgesetzt haben.
Es bestehe auch keine Anlass, den Anwendungsbereich des Verbraucherschutzes auszudehnen. Denn der Gesellschafter habe sich seine Mitgesellschafter schliesslich beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages selber ausgesucht.
Hinweis für die Praxis
Wer Verbraucher ist, wird in § 13 BGB geregelt, nämlich eine natürliche Person, die nicht überwiegend zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit handelt.
Viele Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten hängen davon ab, ob eine Partei als „Verbraucher“ oder als „Unternehmer“ handelt, z.B.
- § 310 BGB: Anwendbarkeit des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB);
- §§ 312 c, 312g BGB: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (Bestellungen in Online-Shops)
- §§ 312 b, 312g BGB:das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (z.B. die sog „Haustürgeschäfte“);
- § 288 Abs. 2 BGB Höhe der Verzugszinsen; etc.
Für die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 243/13) noch anders entschieden: Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), an der nicht gewerblich handelnde natürliche Personen beteiligt sind, könne unter den Schutzzweck der Vorschriften für Verbraucher fallen – selbst wenn auch gewerbliche Gesellschaften beteiligt sind. Die Besonderheit bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) besteht aber darin, dass man mit dem Erwerb des Wohneigentumsanteils zwangsläufig Kraft Gesetzes Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft wird und sich daher seine Mitgesellschafter gerade nicht aussuchen kann. Der BGH stellt daher klar, dass seine Entscheidung zur Wohnungseigentümergemeinschaft nciht auf eine rechtsgeschäftlich begründete GbR übertragbar ist.