Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein „Verbraucher“ ?
Zur Entscheidung:
Hinweis für die Praxis:
- § 310 BGB: Anwendbarkeit des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB);
- §§ 312 c, 312g BGB: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (Bestellungen in Online-Shops)
- §§ 312 b, 312g BGB:das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (z.B. die sog „Haustürgeschäfte“);
- § 288 Abs. 2 BGB Höhe der Verzugszinsen; etc.
Stichwörter
BGH, Urteil vom 30. März 2017 – VII ZR 269/15; BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 243/13; Verbraucher, Unternehmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, AGB, Widerrufsrecht, § 13 BGB, § 14 BGB, § 310 BGB, § 312 g BGB, § 288 BGB, Online-Shop, Haustürgeschäft, Verbraucherschutz
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