Kontogebühr für Bauspardarlehen unzulässig
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Zur Entscheidung:
Der BGH ordnete auch die Klauseln über die Erhebung einer „Kontogebühr“ in der Darlehensphase als Preisnebenabrede ein, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Dass die Bausparkasse nach Gewährung des Darlehens Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liege ausschließlich im eigenen Interesse der Bausparkasse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Gewährung des Darlehens sei keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.
Die Erhebung der Kontogebühr weiche von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbildes in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und benachteilige die Bausparkunden unangemessen. Sie sei daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Denn die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase erfolge zur Abgeltung von Aufwand für Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse. Sie diene dazu, Kosten auf ihre Kunden abzuwälzen, die für Tätigkeiten anfallen, die überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden.
Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sei weder sachlich gerechtfertigt noch werde der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt. Die Kontogebühr stehen auch keine bausparspezifischen Individualvorteile der Bausparkunden gegenüber.
Hinweis für die Praxis:
Das Urteil des BGH schliesst an die Entscheidung des BGH im Urteil vom 8. November 2016 – XI ZR 552/15 an, mit der bereits „Darlehensgebühren“ aus den gleichen Gründen für unwirksam gehalten wurden (vgl. https://www.klerx-legal.com/2016/11/Darlehensgebuehren-in-Allgemeinen-Bausparbedingungen-unwirksam/).
Bereits mit Urteil des BGH vom 13. Mai 2014- XI ZR 170/13 und dem Urteil des BGH vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12 wurde klargestellt, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wozu auch die AGB der Banken und deren Preis- und Leistungsverzeichnisse gehören, zumindest gegenüber Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind (vgl. https://www.klerx-legal.com/2015/01/Erstattung-von-Bankgebuehren-fuer-Darlehensbearbeitung-Verjaehrung-von-Anspruechen/).
Letztlich geht es in den Fällen darum, dass die Bausparkasse Kosten bzw. Gebühren für Tätigkeiten in Rechnung stellt, die sie überweigend im eigenen Interesse vornimmt und nicht als Leistung an den Kunden.
Verbraucher, die Darlehens- oder Kontogebühren an ihre Bausparkasse oder Bank für die Verbuchung ihrer Rückzahlungen bezahlen, sollten daher die Möglichkeiten einer Rückforderung dieser Gebühren prüfen lassen.
Stichwörter
Unwirksamkeit; Kontogebühr; Darlehen; § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB; Urteil vom 8. November 2016 – XI ZR 552/15; BGH Urteil vom 13. Mai 2014- XI ZR 170/13; BGH Urteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12; Bankrecht, Bausparkasse, Allgemeine Bausparbedingungen, ABB, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 BGB; Urteil vom 9. Mai 2017 – XI ZR 308/15.
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