Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25. Februar 2016 – I ZR 238/14 entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer im Impressum eines Telemediendienstleisters neben der Angabe seiner E-Mailadresse keine den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 TMG entsprechende Möglichkeit zur Kontaktaufnahme darstellt.
Zur Entscheidung
Die Angabe der Mehrwertdienstnummer im Impressum sei eine unlautere Handlung im Sinne des § 3a UWG, so dass ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 und 3 UWG, §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bestehe.
Der BGH stellt zunächst klar, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstelle. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Dies treffe auf die Informationspflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zu. Zum Einen komme ihr als Verbraucherschutzvorschrift, welche die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regele, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogenen Schutzfunktion zu. Zum Anderen ergibt sich die Qualifikation als Marktverhaltensregelung auch aus den Erwägungsgründen zur europäischen Richtlinie 2000/31/EG, welche durch die Einführung des § 3a UWG in das deutsche Wettbewerbsrecht umgesetzt wurde.
Dies sei auch mit dem Unionsrecht zu vereinbaren. Nach der vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechtes könne ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffende Regelung eine Grundlage im Unionsrecht habe. Dies treffe auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zu, der auf Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG in das deutsche Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb eingeführt wurde. Daraus ergebe sich auch, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG richtlinienkonform auszulegen ist.
Danach genügt neben der Angabe der E-Mailadresse eine Telefonnummer, bei der zusätzlich zum Verbindungsentgelt weitere Kosten entstehen, den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation nicht.
Nach dieser Vorschrift muss der Dienstanbieter Angaben in das Impressum aufnehmen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Diese Information muss nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen, sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine elektronische Anfragemaske, Informationen zum persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Dienstleisters oder auch eine Kommunikation über Telefax beinhalten.
Der Dienstanbieter ist aber in jedem Fall verpflichtet, neben seiner E-Mailadresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.
Hierfür genügt es auch nicht, wenn der Anbieter neben seiner E-Mailadresse die Postanschrift angebe. Die Verpflichtung zur Angabe der Postanschrift ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Diese Pflicht steht eigenständig neben den Informationspflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Außerdem genügt der Postverkehr nicht dem vom Europäischen Gerichtshof geforderten Zugang zu hinreichend zügiger Kommunikation.
Die Angabe einer Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer genüge ebenfalls nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Dies gelte unabhängig davon, ob die Mehrwertdienstnummer für eine Kontaktaufnahme über Telefon oder per Telefax zur Verfügung gestellt wird.
Im entschiedenen Fall haben sich die Kosten bei einer Kontaktaufnahme aus dem Mobilfunknetz sogar an der oberen Grenze des für sogenannte „Premium-Dienste“ zulässigen Vergütungen befunden. Allgemein erlange der Anbieter aber durch die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummern einen Wettbewerbsvorteil. Denn durch die zusätzlichen Kosten werden zum Einen Kunden von Anrufen abgehalten. Hierdurch erlangt der Anbieter eine Kostenersparnis, die ihm einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mittbewerbern verschaffen kann. Zum Anderen sei das Verbindungsentgelt auch geeignet, eine weitere Einnahmequelle zu generieren. Dies sei mit den verbraucherpolitischen Zielen des § 5 TMG nicht vereinbar.
Grundsätzlich sei zwar ein Telefonanruf neben der angegebenen E-Mailadresse eine geeignete, unmittelbare und effiziente Kommunikation mit dem Anbieter. Lediglich die über den Grundtarif für ein Telefonanruf hinausgehenden Kosten stehen der Annahme eines effizienten Kommunikationsweges entgegen.
Der BGH stellt dann klar, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergebe, dass die vom Dienstanbieter zur Verfügung gestellten Wege für die Kontaktaufnahme vollständig kostenlos für den Nutzer sein müssen. Der Nutzer habe daher bei einer Kontaktaufnahme die üblicherweise anfallenden Verbindungsentgelte zu tragen. Das seien die Kosten, die für den Versand einer E-Mail, eines Telefaxes oder eines Anrufes aus dem Festnetz oder aus dem Mobilfunknetz anfallen.
Unzulässig ist dagegen die Einrichtung einer Mehrwertdienstnummer.
Insbesondere, da der Anrufer die Länge des Telefonates bei einer Mehrwertdienstnummer nicht immer beeinflussen kann, werde er schon von einer Kontaktaufnahme abgehalten. Weiterhin spreche der Sinn und Zweck des § 5. TMG im Interesse des Verbraucherschutzes und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten gegen eine Zulässigkeit von entgeltpflichtigen Mehrwertdienstnummern.
In diesem Zusammenhang komme es nicht entscheidend darauf an, ob sich die Preise für die Mehrwertdienste an der gesetzlichen Obergrenze für die Rufnummern befunden haben. Vielmehr dürfe der Anbieter keinerlei zusätzlichen Entgelte erheben, die über die üblichen Verbindungsentgelte, die ohnehin durch die Inanspruchnahme der Kommunikationsmittel entstehen, hinausgehen. Werden solche Entgelte erhoben, fehlt es unabhängig von der konkreten Höhe an der Bereitstellung einer effizienten Kommunikation im Sinne des § 5 TMG.
Der Bundesgerichtshof stellt weiterhin klar, dass diese Pflichten neben den Vorschriften aufgrund der Richtlinie 2011/83/EU und den dort geregelten Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen stehe. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f. der Richtlinie 2011/83/EU hat der Unternehmer die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsschluss genutzten Fernkommunikationstechnik anzugeben, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden. Diese Vorschrift regelt aber lediglich, dass der Unternehmer bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages eine kostenpflichtige Telefonnummer angeben darf, wenn er vorab über die zusätzlichen Kosten informiert. Der Kunde kann in dieser Situation noch frei entscheiden, ob er den Vertrag mit dem Unternehmer zu den mitgeteilten Kosten eingehen möchte oder nicht.
Dagegen regelt die Pflicht zur Angabe im Impressum gemäß § 5 TMG die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer im Rahmen der Vertragsabwicklung nach Abschluss eines Vertrages, also im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses. Aus dieser Kontaktaufnahme im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses wegen Fragen zum Vertrag oder der Geltendmachung von Rechten soll der Unternehmer zum Einen keinen zusätzlichen Gewinn erzielen und zum Anderen soll der Verbraucher nicht von einer Kontaktaufnahme durch die zusätzlichen Kosten abgeschreckt werden.
Die Informationspflichten über die zusätzlichen Kosten bei einem Vertragsschluss nach der Richtlinie 2011/83/EU und die Informationspflichten für eine Kontaktaufnahme nach Vertragsschluss gemäß der Richtlinie 2000/31/EG bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander und ergänzen einander.
Bei Kollisionen soll allerdings die Richtlinie 2011/83/EU nach ihrem Art. 6 Abs. 8 und Abs. 2 Vorrang haben. Eine solche Kollision bestand im entschiedenen Fall jedoch nicht, da mit den Kosten bei Abschluss eines Vertrages und den Kommunikationskosten nach Abschluss eines Vertrages unterschiedliche Konstellationen betroffen waren.
Hinweis für die Praxis
Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass die Vorschrift des § 5 TMG sowohl die Angabe der E-Mailadresse als auch eine zusätzliche weitere Möglichkeit zur Kontaktaufnahme erfordert. Diese weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme muss ebenfalls geeignet für eine effiziente und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter sein. Insbesondere kann dies neben der Angabe einer Telefonnummer auch die Angabe einer Faxnummer oder eines elektronischen Kontaktformulars sein.
Entscheidendes Kriterium ist nach dem Urteil des BGH aber, dass keine über die Verbindungsentgelte hinausgehenden Kosten für den Kunden anfallen. Die Höhe eines zusätzlichen Verbindungsentgeltes ist dagegen unerheblich.
Unabhängig davon, ob neben der E-Mailadresse eine Telefonnummer oder Faxnummer angegeben wird, darf der Verbraucher nur mit den üblichen Verbindungsentgelten belastet werden und der Unternehmer darf keinen zusätzlichen Gewinn aus diesen Anrufen bzw. Kontaktaufnahmen erzielen.
Die Entscheidung des BGH behandelt nicht ausdrücklich die Frage, ob auch die Angabe einer Mobilfunknummer im Impressum ausreicht.
Gegen die Zulässigkeit könnte eingewendet werden, dass auch bei dem Anwählen einer Mobilfunknummer in der Regel ein höheres Entgelt anfällt, als bei der Nutzung von Festnetznummern. Im Hinblick auf die weit verbreiteten Flat-Tarife, ist allerdings schon fraglich, ob dieser Einwand aus tatsächlichen Gründen überhaupt noch greift.
Für die Zulässigkeit der Mobilfunknummer als geeignetes und effizientes Kommunikationsmittel neben einer E-Mailadresse sprechen aber letztlich die tragenden Kriterien und Wertungen in den Entscheidungsgründe des BGH.
Auch bei Verwendung einer Mobilfunknummer trägt der Kunde letztlich nur die üblichen Verbindungsentgelte. Welche Verbindungsentgelte konkret anfallen, hängt letztlich allein von dem Telefontarif ab, den der Kunde mit seinem Telefonanbieter bzw. Mobilfunkanbieter vereinbart hat. Insoweit unterscheidet sich das Verbindungsentgelt für die Anrufe einer Mobilfunknummer nicht vom üblichen Verbindungsentgelt bei der Verwendung einer Festnetznummer.
Der BGH hat außerdem ausdrücklich erwähnt, dass die üblichen Verbindungsentgelte zum angegebenen Telefonanschluss sowohl aus dem Festnetz als auch bei einem Anruf aus dem Mobilfunknetz vom Kunden getragen werden müssen. Insoweit sprechen gute Gründe dafür, dass im Umkehrschluss auch die Gebühren für den Anruf in das Festnetz sowie in ein Mobilfunknetz als angemessen und zulässig einzuordnen sind, sofern auch das zweite Kriterium erfüllt wird, dass der Unternehmer keinen zusätzlichen Gewinn durch diese Anrufe generiert.
Stichwörter
Impressum, Pflichtangaben, Telefonnummer, Mobilfunknummer, Mehrwertdienstnummer, Mehrwertdienste, § 5 Abs. 1 TMG, § 5 Abs. 2 TMG Richtlinie 2000/31/EG, Richtlinie 2011/83/EU, BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – I ZR 238/14, § 3a UWG, § 8 UWG, § 3 UWG, Marktverhaltensregelung, Angaben im Impressum, schnelle, unmittelbare, effiziente Kommunikationswege