Mit Urteil vom 15. März 2016- II ZR 114/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die gleichzeitig alleinige Gesellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sind, gegenseitig eine von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütung bewilligen können, zumindest wenn ihnen diese nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zusteht und die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen wird. Die Absprache soll auch wirksam sein, wenn die Geschäftsführer nicht vom sogenannten Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit sind.
Zur Entscheidung
In dem entschiedenen Fall hat der Insolvenzverwalter der GmbH & Co. KG die Rückzahlung von Geschäftsführervergütung geltend gemacht. Er begründet dies mit einer angeblichen ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB, da die Geschäftsführervergütung ohne Rechtsgrund ausgezahlt worden sei. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag sei allein die Komplementärin zur Geschäftsführung bei der GmbH & Co. KG berechtigt. Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hätten daher per se keine Geschäftsführervergütung von der KG erhalten können. Außerdem sei eine mündliche Absprache unwirksam, da der Gesellschaftsvertrag für Änderungen oder Zusätze die Schriftform vorgeschrieben habe. Außerdem habe der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen den Beklagten und der KG gegen das Verbot des Selbstkontrahierens aus § 181 BGB verstoßen.
Diese Ansicht hat der BGH zurückgewiesen. Die geschäftsführenden Gesellschafter seien vielmehr berechtigt gewesen, sich gegenseitig eine Geschäftsführervergütung zu Lasten der GmbH & Co. KG zu bewilligen.
Zwar werde der Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG von der Gesellschafterversammlung der GmbH bestellt. Einen Anstellungsvertrag könne diese aber auch mit der Kommanditgesellschaft schließen. Dieser Anstellungsvertrag könne sich sogar darauf beschränken, nur eine Tätigkeitsvergütung zu vereinbaren oder auch Fragen einer Altersversorgung oder Urlaubsansprüche zu regeln oder diese offen zu lassen. Außerdem sei es möglich, ohne Abschluss eines Anstellungsdienstvertrages für den Kommanditisten, der in der GmbH & Co. KG aufgrund seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die dieser als Komplementärin obliegende Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft ausübt, eine Vergütung für diese Geschäftsführungstätigkeit im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft zu vereinbaren.
Dies sei auch im Gesellschaftsvertrag des konkreten Falls erfolgt, wobei dieses auf den ersten Blick widersprüchliche Regelungen enthielt.
In § 8 des Kommanditvertrages war geregelt, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet ist.
Im § 9 des KG-Vertrages wurde dann geregelt, dass den Kommanditisten eine angemessene Tätigkeitsvergütung zustehe, wenn diese in der Geschäftsführung tätig sind.
Der BGH hat diese Regelungen so ausgelegt, dass die Kommanditisten nicht als organschaftliche Befugnis durch eine § 164 Satz 1 HGB abbedingende Vereinbarung geschäftsführungsberechtigt sein sollen. Vielmehr seien § 8 und § 9 des KG-Vertrages so zu verstehen, dass die Kommanditisten aufgrund ihrer Bestellung zur Geschäftsführung der Komplementär-GmbH geschäftsführend für die KG tätig sind. Für diese Tätigkeit sollen sie eine angemessene Vergütung von der KG erhalten. Damit war die Vergütungsabrede grundsätzlich im dem KG-Vertrag festgelegt. Lediglich die Festsetzung, was als angemessene Tätigkeitsvergütung zu verstehen ist, sollte von Fall zu Fall durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt werden.
Diesen Beschluss konnten die geschäftsführenden Gesellschafter jeweils alleine fassen, da sie sowohl Gesellschafter der Komplementär-GmbH, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und Gesellschafter Kommanditgesellschaft waren.
Es könne auch offen bleiben, ob diese Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH aufgrund ihrer Annexkompetenz aus § 46 Nr. 5 GmbHG zustehe, da diese einer Vergütung ihrer Geschäftsführer zustimmen müsse. Denn die Geschäftsführer waren eben auch die alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Auf eine Befreiung vom Verbot des § 181 BGB komme es daher nicht an.
Schließlich sei auch die Vergütungsabrede nicht nach § 125 Satz 2 BGB mangels Schriftform nichtig. Denn die Schriftform wurde im KG-Vertrag für Veränderungen und Zusätze zu dem Vertrag vereinbart. Bei der Bestimmung der Geschäftsführervergütung wurde aber der KG-Vertrag weder geändert noch ergänzt. Vielmehr haben die geschäftsführenden Gesellschafter von einem im Gesellschaftsvertrag begründeten Recht Gebrauch gemacht, die Höhe der Vergütung für die Geschäftsführung anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft individuell festzusetzen.
Hinweis für die Praxis
Der BGH hat die Festsetzung der Vergütungsabrede als wirksam angesehen. Dies wurde nicht nur mit dem Umstand begründet, dass die Vergütungsabrede an sich bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten war und lediglich die Höhe durch Gesellschafterbeschluss ausgefüllt werden musste. Ein wesentlicher Umstand war auch, dass die beiden beteiligten Geschäftsführer sowohl die alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren als auch die alleinigen Kommanditisten der GmbH & Co. KG. Sie konnten damit letztlich sämtliche Beschlüsse im Rahmen einer Vollversammlung selber fassen.
Interessant ist auch die fast beiläufige Aufzählung der vom BGH als zulässig erachteten Gestaltungsmöglichkeiten für die Vergütung der Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG. Ausdrücklich genannt werden:
- Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bezieht das Geschäftsführergehalt von der Komplementär-GmbH (welche dann eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Geschäftsführung von der KG erhalten sollte).
- Der Geschäftsführer übt seine geschäftsführende Tätigkeit für die KG nur im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit der Komplementär-GmbH aus, erhält aber nicht von der GmbH die Vergütung, sondern aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung eine darauf bezogene Tätigkeitsvergütung von der KG.
- Der Geschäftsführer übt die Geschäftsführung aufgrund eigener organschaftlicher Befugnisse in der KG aus. Dafür muss er in Abänderung von § 164 Satz 1 HGB auch als Kommanditist Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt bekommen. Auch in diesem Fall kann die Kommanditgesellschaft eine Vergütung an ihn leisten.
- Schließlich ist eine Kombination der Möglichkeiten zulässig.
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind bei der GmbH & Co. KG insbesondere auch aus steuerlicher Sicht interessant. Denn der geschäftsführenden Gesellschaft kann je nach Ausgestaltung einen Gewinn vorab auf seine Kommanditbeteiligung erhalten oder aber eine gewinnunabhängige Tätigkeitsvergütung.
Stichwörter
Vergütung, geschäftsführende Gesellschafter, GmbH & Co. KG, Komplementär-GmbH, Tätigkeitsvergütung, Geschäftsführervergütung, Kommanditist, Gesellschafter, § 114 HGB, § 116 HGB, § 164 HGB, § 181 BGB, § 6 GmbHG, § 35 GmbHG, BGH-Urteil vom 15. März 2016- II ZR 114/15, § 46 Nr. 5 GmbHG, Anstellungsvertrag des Geschäftsführers, Vergütung für Geschäftsführertätigkeit, Gewinn vorab