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Änderung des AGB-Rechts – Anpassungsbedarf bei Schriftformklauseln


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Der Begriff der Text­form ist in § 126b BGB defi­niert und umfasst u.a. auch E-Mail, ein­ge­scann­tes PDF, Com­pu­ter­fax und ggf. sogar SMS. Ins­be­son­de­re ist kei­ne eigen­hän­di­ge Unter­schrift, wie bei der Schrift­form, erfor­der­lich.

In den AGB kann nicht mehr aus­ge­schlos­sen wer­den, dass auch auf die­se Wei­se über­mit­tel­te Erklä­run­gen, Kün­di­gun­gen oder Wider­ru­fe eines Ver­brau­chers Ansprü­che begrün­den oder Ände­run­gen bewir­ken.

Aus­ge­nom­men wur­den Erklä­run­gen zu Ver­trä­gen, für die eine nota­ri­el­le Beur­kun­dung vor­ge­schrie­ben ist. Für die­se kann auch wei­ter­hin die Schrift­form gere­gelt wer­den.

Von der neu­en Rege­lung sind auch nicht die Fäl­le betrof­fen, bei denen sich das Schrift­form­erfor­der­nis aus dem Gesetz selbst ergib (also nicht aus der AGB-Rege­lung).

Das gilt z.B. für Arbeits­ver­trä­ge, die häu­fig vom Arbeit­ge­ber für eine mehr­fa­che Ver­wen­dung vor­for­mu­liert sind und damit dem AGB-Recht unter­fal­len. Gemäß § 623 BGB ist für deren Kün­di­gung oder Auf­he­bung aber wei­ter­hin die schrift­li­che Form vor­ge­se­hen. Ent­spre­chen­des gilt für die Schrift­form bei der Kün­di­gung von Miet­ver­trä­gen gemäß § 568 BGB.

Hinweis für die Praxis:

In AGB für Ver­trä­ge, die nach dem 01.10.2016 abge­schlos­sen wer­den, soll­te daher grund­sätz­lich kein Schrift­form­erfor­der­nis mehr vor­ge­se­hen wer­den.

Auch bis­her war die Rege­lung eines Schrift­form­erfor­der­nis­ses in AGB mit erheb­li­cher Unsi­cher­heit für den Ver­wen­der belas­tet, da vie­le Gerich­te die­se wegen des Vor­rangs der (auch münd­li­chen, etc.) Indi­vi­du­al­ab­re­de in § 305 b BGB prak­tisch als unwirk­sam behan­delt haben.

Um nun eine gesetz­lich gere­gel­te Unwirk­sam­keit der Schrift­form­erfor­der­nis­se in AGB und auch wett­be­werbs­recht­li­che Abmah­nun­gen zu ver­mei­den, soll­ten AGB für Leis­tun­gen, die sich zumin­dest auch an Ver­brau­cher rich­ten, so geän­dert wer­den, dass statt einer Schrift­form zukünf­tig die Text­form für Erklä­run­gen vor­ge­se­hen wird.

Stichwörter

AGB, Schrift­form, Text­form, § 309 Nr. 13 BGB; § 126 b BGB, § 126 BGB, all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen,

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