Änderung des AGB-Rechts – Anpassungsbedarf bei Schriftformklauseln

Mit Wirkung am dem 01. Oktober 2016 wurde die neue Regelung des § 309 Nr. 13 BGB in das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingefügt.

Danach sind jetzt in den AGB Regelungen gegenüber Verbrauchern unwirksam, die für Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender oder Dritten eine strengere Form als die Textform oder besondere Zugangserfordernisse vorsehen.

Die Änderung

Der Begriff der Textform ist in § 126b BGB definiert und umfasst u.a. auch E-Mail, eingescanntes PDF, Computerfax und ggf. sogar SMS. Insbesondere ist keine eigenhändige Unterschrift, wie bei der Schriftform, erforderlich.

In den AGB kann nicht mehr ausgeschlossen werden, dass auch auf diese Weise übermittelte Erklärungen, Kündigungen oder Widerrufe eines Verbrauchers Ansprüche begründen oder Änderungen bewirken.

Ausgenommen wurden Erklärungen zu Verträgen, für die eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Für diese kann auch weiterhin die Schriftform geregelt werden.

Von der neuen Regelung sind auch nicht die Fälle betroffen, bei denen sich das Schriftformerfordernis aus dem Gesetz selbst ergib (also nicht aus der AGB-Regelung).

Das gilt z.B. für Arbeitsverträge, die häufig vom Arbeitgeber für eine mehrfache Verwendung vorformuliert sind und damit dem AGB-Recht unterfallen. Gemäß § 623 BGB ist für deren Kündigung oder Aufhebung aber weiterhin die schriftliche Form vorgesehen. Entsprechendes gilt für die Schriftform bei der Kündigung von Mietverträgen gemäß § 568 BGB.

Hinweis für die Praxis

In AGB für Verträge, die nach dem 01.10.2016 abgeschlossen werden, sollte daher grundsätzlich kein Schriftformerfordernis mehr vorgesehen werden.

Auch bisher war die Regelung eines Schriftformerfordernisses in AGB mit erheblicher Unsicherheit für den Verwender belastet, da viele Gerichte diese wegen des Vorrangs der (auch mündlichen, etc.) Individualabrede in § 305 b BGB praktisch als unwirksam behandelt haben.

Um nun eine gesetzlich geregelte Unwirksamkeit der Schriftformerfordernisse in AGB und auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, sollten AGB für Leistungen, die sich zumindest auch an Verbraucher richten, so geändert werden, dass statt einer Schriftform zukünftig die Textform für Erklärungen vorgesehen wird.

Stichwörter

AGB, Schriftform, Textform, § 309 Nr. 13 BGB; § 126 b BGB, § 126 BGB, allgemeine Geschäftsbedingungen

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