Y

Autor:


Zur Entscheidung:

Der Anspruch des Han­dels­ver­tre­ters auf Ertei­lung eines Buch­aus­zu­ges gemäß § 87c Abs. 2 HGB ver­jäh­re selb­stän­dig in der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist des § 195 BGB. Der Anspruch wer­de als Hilfs­an­spruch aller­dings gegen­stands­los, wenn der Pro­vi­si­ons­an­spruch, des­sen Vor­be­rei­tung er die­nen soll, selbst schon ver­jährt oder aus ande­ren Grün­den nicht mehr durch­setz­bar sei.
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Gläu­bi­ger von den anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den und der Per­son des Schuld­ners Kennt­nis erlangt hat oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit erlan­gen muss­te. Ein Anspruch ist in die­sem Sin­ne ent­stan­den, wenn er erst­mals gel­tend gemacht und not­falls gericht­lich durch­ge­setzt wer­den könn­te. Dies sei regel­mä­ßig der Fall, wenn der Anspruch gemäß § 271 Abs. 1 BGB fäl­lig sei.
Für den Anspruch auf Ertei­lung eines Buch­aus­zu­ges gemäß § 87c Abs. 2 BGB ist dies regel­mä­ßig der Schluss des Jah­res, in dem der Unter­neh­mer dem Han­dels­ver­tre­ter eine Abrech­nung über die Pro­vi­si­on erteilt hat. Denn gemäß § 87c Abs. 2 HGB kön­ne der Han­dels­ver­tre­ter bei der Abrech­nung einen Buch­aus­zug über alle Geschäf­te ver­lan­gen, für die ihm nach § 87 HGB Pro­vi­si­on zusteht. Der Anspruch auf Ertei­lung des Buch­aus­zu­ges ent­steht daher in dem Zeit­punkt, in dem der Unter­neh­mer dem Han­dels­ver­tre­ter eine abschlies­sen­de Abrech­nung erteilt. Die Abrech­nung kön­ne dabei nur sol­che Pro­vi­si­ons­for­de­run­gen umfas­sen, die tat­säch­lich ent­stan­den sind. Daher bestehe auch der Anspruch auf Ertei­lung eines Buch­aus­zu­ges nur hin­sicht­lich der Pro­vi­si­ons­an­sprü­che, die auch tat­säch­lich von dem Han­dels­ver­tre­ter abge­rech­net wer­den kön­nen.
Von einer abschlies­sen­den Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung in die­sem Sin­ne sei aus­zu­ge­hen, wenn der Unter­neh­mer dem Han­dels­ver­tre­ter eine Abrech­nung über die ihm zuste­hen­de Pro­vi­si­on ohne Vor­be­hal­te oder Ein­schrän­kun­gen erteilt habe. Denn damit sei still­schwei­gernd die Erklä­rung des Unter­neh­mers ver­bun­den, dass kei­ne wei­te­ren Pro­vi­si­ons­an­sprü­che des Han­dels­ver­tre­ters bestehen. Eine sol­che abschlies­sen­de Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung kön­ne auch dar­in bestehen, dass der Unter­neh­mer erklärt, es sei­en in dem betref­fen­den Zeit­raum kei­ne Pro­vi­si­ons­an­sprü­che des Han­dels­ver­tre­ters ent­stan­den.
Der BGH hebt her­vor, dass es für das Ent­ste­hen eines Anspru­ches auf Ertei­lung des Buch­aus­zu­ges dage­gen nicht schon aus­rei­chend sei, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für den Anspruch auf Abrech­nung der Pro­vi­si­on gemäß § 87c Abs. 1 HGB zwar vor­lie­gen, die­se aber tat­säch­lich noch nicht erteilt wur­de. Der Han­dels­ver­tre­ter ist in die­sem Fall aber grund­sätz­lich berech­tigt, die Ertei­lung des Buch­aus­zu­ges dann gleich­zei­tig mit der Ertei­lung der Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung zu for­dern und gericht­lich gel­tend zu machen. Denn die Wei­ge­rung des Unter­neh­mers, die Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung zu ertei­len, begrün­de regel­mä­ßig die Besorg­nis im Sin­ne des § 259 ZPO, dass er auch den mit der Pro­vi­sons­ab­rech­nung ent­ste­hen­den Anspruch auf Ertei­lung des Buch­aus­zu­ges nicht recht­zei­tig erfül­len wer­de.
Der Han­dels­ver­tre­ter ist auf der ande­ren Sei­te nicht ver­pflich­tet, den Anspruch auf Ertei­lung des Buch­aus­zu­ges gleich­zei­tig mit der Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung gel­tend zu machen. Der Unter­neh­mer wer­de hier­durch nicht benach­tei­ligt, da er es schliess­lich sel­ber in der Hand habe, den Ver­jäh­rungs­be­ginn für den anspruch auf Ertei­lung des Buch­aus­zu­ges durch die Ertei­lung der Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung jeder­zeit her­bei­zu­füh­ren.
Mit dem Zugang einer abschlies­sen­den Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung erhält der Han­dels­ver­tre­ter regel­mä­ßig im Sin­ne des § 199 Abs. 1 BGB Kennt­nis von dem Ent­ste­hen des Anspruchs auf Ertei­lung eines Buch­aus­zu­ges, so dass die Ver­jäh­rung des Anspruchs am Schluss des Jah­res beginnt, in wel­ches die­ses Ereig­nis fällt.
Die Ver­jäh­rung des Anspruchs auf Ertei­lung des Buch­aus­zu­ges ist dann nicht nur auf die Geschäf­te beschränkt, wel­che der Unter­neh­mer tat­säch­lich abge­rech­net hat. Viel­meht umfasst sie dann alle pro­vi­si­ons­pflich­ti­gen Geschäf­te, für die der Han­dels­ver­tre­ter gemäß § 87c Abs. 1 HGB eine Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung des Unter­neh­mers ver­lan­gen konn­te.

Hinweis für die Praxis:

Der Han­dels­ver­tre­ter ist bei der Berech­nung sei­nes Pro­vi­si­ons­an­spru­ches regel­mä­ßig auf Infor­ma­tio­nen des Unter­neh­mers zu den abge­schlos­se­nen und abge­rech­ne­ten Geschäf­ten, gewähr­ten Rabat­ten, etc. ange­wie­sen. Die gesetz­li­che vor­ge­se­he­nen Kon­troll­rech­te, zu denen auch die Ertei­lung eines Buch­aus­zu­ges gehö­ren, haben daher erheb­li­che Bedeu­tung. Gera­de wenn der Unter­neh­mer eine Abrech­nung oder die Ertei­lung eines Buch­aus­zu­ges schlicht ver­wei­gert, ist auch im Rah­men einer gericht­li­chen Kla­ge dar­auf zu ach­ten, dass die Kla­ge­an­trä­ge so for­mu­liert wer­den, dass kei­ne – ggf. nicht umfas­ten Ansprü­che – wäh­rend der Dau­er des Ver­fah­rens ver­jäh­ren.
Die Ent­schei­dung des BGH befasst sich aus­führ­lich mit den Umstän­den, die zum Ent­ste­hen des Anspru­ches auf Ertei­lung des Buch­aus­zu­ges und damit zum Beginn der gesetz­li­chen Ver­jäh­rung füh­ren.
Dies wird durch zusätz­li­che Aus­füh­run­gen dazu ergänzt, wel­che Umstän­de gera­de nicht Vor­aus­set­zung für das Ent­ste­hen eines Anspruchs auf Ertei­lung des Buch­aus­zu­ges, näm­lich:
  • Für den Anspruch auf Ertei­lung eines Buch­aus­zu­ges gemäß § 87c Abs. 2 HGB sind kei­ne Zwei­fel an der Rich­tig­keit der erteil­ten Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung erfor­der­lich (unter aus­drück­li­cher Abkehr von vor­her­ge­hen­den Ent­schei­dun­gen, die in die­sem Sin­ne ver­stan­den wer­den konn­ten).
  • Es ist außer­dem nicht erfor­der­lich, dass die Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung voll­stän­dig und rich­tig ist. Denn der Buch­aus­zug soll ja gera­de die Über­prü­fung der Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung ermög­li­chen. Die­ser Umstand kann daher nicht Anspruchs­vor­aus­set­zung sein, da ansons­ten der Buch­aus­zug über­flüs­sig wäre.
  • Die Ent­ste­hung des Anspru­ches (und damit auch der Beginn der Ver­jäh­rung) set­ze außer­dem nicht vor­aus, dass der Han­dels­ver­tre­ter den Anspruch auf Ertei­lung des Buch­aus­zu­ges gel­tend macht. Denn sonst hät­te der Han­des­lver­tre­ter es wäh­rend der Dau­er der bestehen­den Han­dels­ver­tre­tung allein in der Hand, den Beginn der Ver­jäh­rung hin­aus­zu­zö­gern. Dies wider­spre­che aber dem Sinn und Zweck der Ver­jäh­rungs­vor­schrif­ten.
  • Bei dem Anspruch auf Ertei­lung eines Buch­aus­zu­ges han­de­le es sich auch nicht um einen „ver­hal­te­nen Anspruch“, bei dem der Schuld­ner die Leis­tung nicht erbrin­gen muss, bzw. nicht erbrin­gen darf, bevor der Gläu­bi­ger sie ver­langt. Der Unter­neh­mer kann den Buch­aus­zug viel­mehr auch bereits gleich­zei­tig mit der Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung ertei­len.
  • Die Ent­ste­hung des Anspruchs auf Ertei­lung des Buch­aus­zu­ges set­ze außer­dem nicht vor­aus, dass das Han­dels­ver­tre­ter­ver­hält­nis been­det ist. Dass die Wahr­neh­mung die­ses Kon­troll­rechts wäh­rend des bestehen­den Han­dels­ver­tre­ter­ver­hält­nis­ses ggf. die wei­te­ren geschäft­li­chen Bezie­hun­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en belas­ten kön­nen, sei kei­ne Beson­der­heit die­ses Anspruchs. Viel­mehr sei dies stets mög­lich, wenn ein Ver­trags­part­ner wäh­rend eines bestehen­den Ver­trags­ver­hät­nis­ses sei­ne gesetz­li­chen Rech­te gel­tend mache. Dies recht­fer­ti­ge aber – auf der einen Sei­te – weder eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung noch – auf der ande­ren Sei­te – eine Wer­tung, dass die Aus­übung die­ser Rech­te erst nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses mög­lich oder zumut­bar wären.

Stichwörter

BGH, Urt. vom 03.08.2017 – VII ZR 32/17; § 87c Abs. 1 HGB; § 87c Abs. 2 HGB; § 259 ZPO; Han­dels­ver­tre­ter, Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung, Buch­aus­zug, Anspruch auf Ertei­lung eines Buch­aus­zu­ges; Ver­jäh­rung; Ver­jäh­rungs­be­ginn, regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist; § 199 Abs. 1 BGB; Kon­troll­recht des Han­dels­ver­tre­ters; Stu­fen­kla­ge.

Impressum & Disclaimer

Die Arti­kel der »KL-Know-How Daten­bank« sind rei­ne Infor­ma­ti­ons­schrei­ben und die­nen aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Unter­rich­tung von inter­es­sier­ten Per­so­nen. Eine Bera­tung – ins­be­son­de­re ein recht­li­che oder steu­er­li­che – im Ein­zel­fall kann und soll hier­durch nicht ersetzt wer­den. Die Bei­trä­ge stel­len weder eine Hand­lungs- noch eine Anla­ge­emp­feh­lung dar. Eine Haf­tung für die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der Bei­trä­ge wird aus­ge­schlos­sen. Die Aus­sa­gen und Mei­nun­gen in den Bei­trä­gen stim­men nicht not­wen­di­ger­wei­se mit denen der Her­aus­ge­ber über­ein und wer­den durch Auf­nah­men in die »KL-Know-How Daten­bank« nicht zu eigen gemacht. Daher wird eine Haf­tung für der­ar­ti­ge Inhal­te aus­ge­schlos­sen.

Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes

Dr. Oli­ver Klerx LL.M., c/o KLERX Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH, Sand­str. 33, 80355 Mün­chen, Tel. +49 89 1219165–50, muenchen@klerx-legal.com

KLERX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH