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Anwendbares Recht für Auszahlungsanspruch aus Stiftung


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In dem vom BGH ent­schie­de­nen Fall ging es um eine in Öster­reich ein­ge­tra­ge­ne und ansäs­si­ge Pri­vat­stif­tung. Die­se begehr­te die Fest­stel­lung, dass die Beklag­te nicht mehr Begüns­tig­te sei und kei­ne Ansprü­che mehr auf Aus­zah­lung von Bezü­gen aus dem Stif­tungs­ver­mö­gen habe.

Der BGH stell­te zunächst fest, dass bei Aus­lands­be­zug auch die Anwend­bar­keit aus­län­di­schen Rechts geprüft wer­den müs­se. Dabei kom­me es nicht dar­auf an, ob sich eine Par­tei auf die Anwen­dung des aus­län­di­schen Rechts beru­fe. Das deut­sche inter­na­tio­na­le Pri­vat­recht sei viel­mehr von Amts wegen anzu­wen­den.

Das deut­sche Stif­tungs­kol­li­si­ons­recht sei gesetz­lich nicht gere­gelt. Für die­ses Rechts­ge­biet sei des­halb auf die Grund­sät­ze des inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­rechts zurück­zu­grei­fen.

Danach rich­te sich das Per­so­nal­sta­tut von Gesell­schaf­ten nach der soge­nann­ten Grün­dungs­theo­rie, wenn die Aus­lands­ge­sell­schaft in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on, des EWR oder in einem mit die­sem auf­grund eines Staats­ver­tra­ges in Bezug auf die Nie­der­las­sungs­frei­heit gleich­ge­stell­ten Staa­tes gegrün­det wor­den sei.

Nur bei Gesell­schaf­ten, die in einem Dritt­staat gegrün­det wor­den sind, hal­te die Recht­spre­chung an der soge­nann­ten Sitz­theo­rie fest, nach der für das Per­so­nal­sta­tut das Recht des Sitz­staats maß­geb­lich ist.

Bei der Über­tra­gung die­ser Grund­sät­ze auf die in Öster­reich gegrün­de­te und ansäs­si­ge Stif­tung sei danach das öster­rei­chi­sche Recht maß­geb­lich. Denn die Stif­tung sei sowohl in Öster­reich gegrün­det wor­den (also öster­rei­chi­sches Recht nach der Grün­dungs­theo­rie) als auch mit ihrem tat­säch­li­chen Ver­wal­tungs­sitz in Öster­reich ansäs­sig (also auch öster­rei­chi­sches Recht nach der Sitz­theo­rie).

Die­ses Per­so­nal­sta­tut sei auch auf die Fra­ge des Anspru­ches auf Zuwen­dung aus der Stif­tung anwend­bar. Denn im inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­recht unter­lie­gen nicht nur die Ent­ste­hung der Gesell­schaft, ihre Rechts­fä­hig­keit, ihre organ­schaft­li­che Ver­fas­sung und ihre sons­ti­gen inne­ren Ver­hält­nis­se dem Per­so­nal­sta­tut, son­dern unter ande­rem auch die Rechts­stel­lung als Gesell­schaf­ter sowie die aus die­ser Stel­lung fol­gen­den Rech­te und ihre Aus­ge­stal­tung, unter ande­rem auch Aus­schüt­tungs­sper­ren und damit auch Aus­schüt­tungs­an­sprü­che.

Die Über­tra­gung die­ser Grund­sät­ze auf das Stif­tungs­recht bedeu­tet, dass auch für die Rechts­stel­lung als Desti­na­tärs und die dar­aus fol­gen­den Ansprü­che, Zuwen­dun­gen aus dem Stif­tungs­ver­mö­gen zu erhal­ten, das Per­so­nal­sta­tut der Stif­tung nach dem inter­na­tio­na­len Pri­vat­recht maß­geb­lich sei.

Der Desti­na­tär sei nicht unmit­tel­bar mit einem Gesell­schaf­ter gleich­zu­set­zen, da er nicht inkor­po­rier­tes Mit­glied der Stif­tung sei, so dass kei­ne gesell­schafts­rechts­ähn­li­che Struk­tur bestehe. Die Zwe­cke einer Han­dels­ge­sell­schaft und einer Stif­tung in Bezug auf die Gesell­schaft bzw. die Desti­na­tä­re sei­en aber so ähn­lich, dass in ana­lo­ger Anwen­dung des inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­rechts auch das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen Stif­tung und dem Desti­na­tär dem Per­so­nal­sta­tut der Stif­tung zuzu­ord­nen sei. Auch eine Han­dels­ge­sell­schaft sei in der Regel auf Erzie­lung eines Gewinns gerich­tet, der in Form von Aus­schüt­tun­gen den Gesell­schaf­tern zu Gute kom­men soll. Dem ent­spre­che der Zweck einer Stif­tung, ihr Ver­mö­gen, bzw. die Erträ­ge aus ihrem Ver­mö­gen an bestimm­te Per­so­nen zuzu­wen­den. Inso­weit sei daher das Ver­hält­nis der Desti­na­tä­re zur Stif­tung dem eines Gesell­schaf­ters zur Han­dels­ge­sell­schaft gleich­ar­tig.

Der BGH führt dann noch zur Dar­le­gungs- und Beweis­last aus. Wenn öster­rei­chi­sches Sach­recht anzu­wen­den sei, so rich­te sich auch die Ver­tei­lung der Dar­le­gungs- und Beweis­last für die maß­geb­li­chen Tat­sa­chen nach öster­rei­chi­schem Recht. Die all­ge­mei­nen Beweis­last­re­geln sei­en mate­ri­ell-recht­lich zu qua­li­fi­zie­ren und daher dem anwend­ba­ren Sach­recht zu ent­neh­men. Von der Fra­ge der Dar­le­gungs- und Beweis­last zu tren­nen sei aller­dings die sub­jek­ti­ve Oblie­gen­heit der Beweis­füh­rung. Die­se sei eben­so wie die Beweis­an­trit­te selbst und die Fra­gen der Beweis­wür­di­gung pro­zes­sua­ler Natur und rich­ten sich daher nach dem für das befass­te Gericht anwend­ba­ren Pro­zess­recht.

Hinweis für die Praxis:

Der Stif­tung kommt im Gesell­schafts­recht inso­weit eine Son­der­rol­le zu, als sie aus einem rechts­fä­hi­gen Son­der­ver­mö­gen besteht, aber kei­ne eigent­li­chen Gesell­schaf­ter hat. Außer­dem feh­len im deut­schen inter­na­tio­na­len Pri­vat­recht Rege­lun­gen für die Bestim­mung des anwend­ba­ren Rechts bei einem Aus­lands­be­zug für die Stif­tung. Der BGH stell­te daher klar, dass inso­weit die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze des inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­rechts anzu­wen­den sei­en. Dabei ist auf­grund der Ent­schei­dun­gen des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes im Hin­blick auf die Nie­der­las­sungs­frei­heit zwi­schen euro­päi­schen Aus­lands­stif­tun­gen und Stif­tun­gen in sons­ti­gen Dritt­staa­ten zu unter­schei­den, zumin­dest soweit die­se Dritt­staa­ten kei­ne Abkom­men mit Deutsch­land oder der EU haben, wel­che die Gesell­schaf­ten einer euro­päi­schen Gesell­schaft gleich­stel­len.

Zumin­dest für die Sach­ver­hal­te, bei denen das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen Stif­tung und Emp­fangs­be­rech­tig­tem der Rechts­be­zie­hung eines Gesell­schaf­ters ver­gleich­bar ist, soll sich das anwend­ba­re Recht auch für die­se Rechts­be­zie­hun­gen aus dem inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­recht bestim­men.

Stichwörter

BGH, Urteil vom 08.09.2016, Az.: III ZR 7/15, Stif­tung, Stif­tung mit Aus­lands­be­zug, inter­na­tio­na­les Gesell­schafts­recht, Per­so­nal­sta­tut, Pri­vat­stif­tung, Stif­tungs­ver­mö­gen, deut­sches Stif­tungs­kol­li­si­ons­recht, Grün­dungs­theo­rie, Aus­lands­ge­sell­schaft, Aus­schüt­tungs­an­sprü­che, Desti­na­tär, anwend­ba­res Recht, Sach­recht

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