Anwendbares Recht für Auszahlungsanspruch aus Stiftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08. September 2016 – III ZR 7/15 entschieden, dass das anwendbare Recht für Stiftungen mit Auslandsbezug nach den Grundsätzen des internationalen Gesellschaftsrechts zu entscheiden ist. Das danach geltende Personalstatut der Stiftung ist auch für die Rechtsstellung als Zuwendungsempfänger aus der Stiftung und die daraus folgenden Ansprüche maßgeblich.

Zur Entscheidung

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine in Österreich eingetragene und ansässige Privatstiftung. Diese begehrte die Feststellung, dass die Beklagte nicht mehr Begünstigte sei und keine Ansprüche mehr auf Auszahlung von Bezügen aus dem Stiftungsvermögen habe.

Der BGH stellte zunächst fest, dass bei Auslandsbezug auch die Anwendbarkeit ausländischen Rechts geprüft werden müsse. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich eine Partei auf die Anwendung des ausländischen Rechts berufe. Das deutsche internationale Privatrecht sei vielmehr von Amts wegen anzuwenden.

Das deutsche Stiftungskollisionsrecht sei gesetzlich nicht geregelt. Für dieses Rechtsgebiet sei deshalb auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen.

Danach richte sich das Personalstatut von Gesellschaften nach der sogenannten Gründungstheorie, wenn die Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder in einem mit diesem aufgrund eines Staatsvertrages in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staates gegründet worden sei.

Nur bei Gesellschaften, die in einem Drittstaat gegründet worden sind, halte die Rechtsprechung an der sogenannten Sitztheorie fest, nach der für das Personalstatut das Recht des Sitzstaats maßgeblich ist.

Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf die in Österreich gegründete und ansässige Stiftung sei danach das österreichische Recht maßgeblich. Denn die Stiftung sei sowohl in Österreich gegründet worden (also  österreichisches Recht nach der Gründungstheorie) als auch mit ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich  ansässig (also auch österreichisches Recht nach der Sitztheorie).

Dieses Personalstatut sei auch auf die Frage des Anspruches auf Zuwendung aus der Stiftung anwendbar. Denn im internationalen Gesellschaftsrecht unterliegen nicht nur die Entstehung der Gesellschaft, ihre Rechtsfähigkeit, ihre organschaftliche Verfassung und ihre sonstigen inneren Verhältnisse dem Personalstatut, sondern unter anderem auch die Rechtsstellung als Gesellschafter sowie die aus dieser Stellung folgenden Rechte und ihre Ausgestaltung, unter anderem auch Ausschüttungssperren und damit auch Ausschüttungsansprüche.

Die Übertragung dieser Grundsätze auf das Stiftungsrecht bedeutet, dass auch für die Rechtsstellung als Destinatärs und die daraus folgenden Ansprüche, Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen zu erhalten, das Personalstatut der Stiftung nach dem internationalen Privatrecht maßgeblich sei.

Der Destinatär sei nicht unmittelbar mit einem Gesellschafter gleichzusetzen, da er nicht inkorporiertes Mitglied der Stiftung sei, so dass keine gesellschaftsrechtsähnliche Struktur bestehe. Die Zwecke einer Handelsgesellschaft und einer Stiftung in Bezug auf die Gesellschaft bzw. die Destinatäre seien aber so ähnlich, dass in analoger Anwendung des internationalen Gesellschaftsrechts auch das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und dem Destinatär dem Personalstatut der Stiftung zuzuordnen sei. Auch eine Handelsgesellschaft sei  in der Regel auf Erzielung eines Gewinns gerichtet, der in Form von Ausschüttungen den Gesellschaftern zu Gute kommen soll. Dem entspreche der Zweck einer Stiftung, ihr Vermögen, bzw. die Erträge aus ihrem Vermögen an bestimmte Personen zuzuwenden. Insoweit sei daher das Verhältnis  der Destinatäre zur Stiftung dem eines Gesellschafters zur Handelsgesellschaft gleichartig.

Der BGH führt dann noch zur Darlegungs- und Beweislast aus. Wenn österreichisches Sachrecht anzuwenden sei, so richte sich auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die maßgeblichen Tatsachen nach österreichischem Recht. Die allgemeinen Beweislastregeln seien materiell-rechtlich zu qualifizieren und daher dem anwendbaren Sachrecht zu entnehmen. Von der Frage der Darlegungs- und Beweislast zu trennen sei allerdings die subjektive Obliegenheit der Beweisführung. Diese sei ebenso wie die Beweisantritte selbst und die Fragen der Beweiswürdigung prozessualer Natur und richten sich daher nach dem für das befasste Gericht anwendbaren Prozessrecht.

Hinweis für die Praxis

Der Stiftung kommt im Gesellschaftsrecht insoweit eine Sonderrolle zu, als sie aus einem rechtsfähigen Sondervermögen besteht, aber keine eigentlichen Gesellschafter hat. Außerdem fehlen im deutschen internationalen Privatrecht Regelungen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einem Auslandsbezug für die Stiftung. Der BGH stellte daher klar, dass insoweit die allgemeinen Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts anzuwenden seien. Dabei ist aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit zwischen europäischen Auslandsstiftungen und Stiftungen in sonstigen Drittstaaten zu unterscheiden, zumindest soweit diese Drittstaaten keine Abkommen mit Deutschland oder der EU haben, welche die Gesellschaften einer europäischen Gesellschaft gleichstellen.

Zumindest für die Sachverhalte, bei denen das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und Empfangsberechtigtem der Rechtsbeziehung eines Gesellschafters vergleichbar ist, soll sich das anwendbare Recht auch für diese Rechtsbeziehungen aus dem internationalen Gesellschaftsrecht bestimmen.

Stichwörter

BGH, Urteil vom 08.09.2016, Az.: III ZR 7/15, Stiftung, Stiftung mit Auslandsbezug, internationales Gesellschaftsrecht, Personalstatut, Privatstiftung, Stiftungsvermögen, deutsches Stiftungskollisionsrecht, Gründungstheorie, Auslandsgesellschaft, Ausschüttungsansprüche, Destinatär, anwendbares Recht, Sachrecht

Impressum & Disclaimer

Die Artikel der »KL-Know-How Datenbank« sind reine Informationsschreiben und dienen ausschließlich der allgemeinen Unterrichtung von interessierten Personen. Eine Beratung – insbesondere ein rechtliche oder steuerliche – im Einzelfall kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Die Beiträge stellen weder eine Handlungs- noch eine Anlageempfehlung dar. Eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Beiträge wird ausgeschlossen. Die Aussagen und Meinungen in den Beiträgen stimmen nicht notwendigerweise mit denen der Herausgeber überein und werden durch Aufnahmen in die »KL-Know-How Datenbank« nicht zu eigen gemacht. Daher wird eine Haftung für derartige Inhalte ausgeschlossen.

Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes

Dr. Oliver Klerx LL.M., c/o KLERX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Sandstr. 33, 80355 München, Tel. +49 89 1219165-50, muenchen@klerx-legal.com