Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 8. November 2016 – XI ZR 552/15 entschieden, dass eine Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe eines Prozentsatzes der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.
Zur Entscheidung
In dem Verfahren hat der BGH über eine Vertragsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) entschieden, wonach bei Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird.
Der BGH stellte zunächst fest, dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine Preisnebenabrede handele, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegend. Mit der „Darlehensgebühr“ werde keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist, sondern sie diene der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.
Damit weiche die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
Der gesetzliche Leitgedanke sehe gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vor. Mit der „Darlehensgebühr“ werde aber ein Entgelt erhoben, das nicht laufzeitabhängig ist.
Dieses gesetzliche Leitbild sei auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich.
Außerdem seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist, oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
Die Abweichungen der Klausel von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leiste.
Die „Darlehensgebühr“ werde auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von allgemeinen Bearbeitungsgebühren der Banken nun auch für die Bausparkassen fort.
Bereits mit Urteil des BGH vom 13. Mai 2014- XI ZR 170/13 und dem Urteil des BGH vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12 wurde klargestellt, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wozu auch die AGB der Banken und deren Preis- und Leistungsverzeichnisse gehören, zumindest gegenüber Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind (vgl. http://www.klerx-legal.com/2015/01/Erstattung-von-Bankgebuehren-fuer-Darlehensbearbeitung-Verjaehrung-von-Anspruechen/).
Dem liegt die Wertung zu Grunde, dass es eine unangemessene Abweichung vom gesetzlichen Leitbild darstellt, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werden, zu denen die Bank oder die Bausparkasse gesetzlich oder nebenvertraglich sowieso verpflichtet sind, oder die sie überwiegend in ihrem eigenen Interesse erbringen.
Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit besteht darin, dass die Bearbeitungsgebühren ohne Rechtsgrund erlangt wurden und die betroffenen Verbraucher diese gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB von der Bausparkasse zurückfordern können.
Stichwörter
Unwirksamkeit, Darlehensgebühr, Bearbeitungsgebühr; § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB; Urteil vom 8. November 2016 – XI ZR 552/15; BGH Urteil vom 13. Mai 2014- XI ZR 170/13; BGH Urteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12; Bankrecht, Bausparkasse, Allgemeine Bausparbedingungen, ABB, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 BGB.