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Kaufpreisfälligkeit bei Vorkaufsrecht über Grundstückskauf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.05.2917 – V ZR 210/16 entschieden, dass der Kaufpreis bei Ausübung eines Vorkaufsrechts für einen Grundstückskauf grundsätzlich erst fällig wird, wenn die Auflassung gegenüber dem Vorkaufsberechtigten erklärt wurde. Etwas anderes gelte jedoch, wenn die ursprüngliche Auflassung nicht zumindest auch zur Sicherung des ersten Käufers in der Kaufvertragsurkunde abgegeben wurde, sondern nur zur Erleichterung der weiteren Verfahrensabwicklung. Zur Entscheidung Der BGH stellt zunächst klar, dass grundsätzlich bei der Ausübung des Vorkaufsrechts und dem damit verbundenen Eintritt des Vorkaufsberechtigten in den Kaufvertrag der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit und eines Zahlungsverzuges sinnentsprechend anzupassen sei. Dies gelte zumindest dann, wenn die Kaufpreisforderung durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ansonsten überhaupt nicht mehr fristgerecht erfüllt werden kann,

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87c HGB – Anspruch auf Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB – Entstehen und Verjährung

Mit Urteil vom 03.08.2017 – VII ZR 32/17 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Verjährung des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs. 2 HGB regelmäßig am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschliessende Abrechnung über die Provision erteilt hat. Wenn der Unternehmer die Erteilung einer Provisionsabrechnung verweigert, obwohl er zu dieser verpflichtet ist, kann der Handelsvertreter den Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges grundsätzlich zusammen mit dem Anspruch auf die Provisionsabrechnung gerichtlich geltend machen. Zur Entscheidung Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs. 2 HGB verjähre selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Anspruch werde als Hilfsanspruch allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch,

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Neue Compliance- Pflichten ab Juli 2023 nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Insbesondere wird darin der Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien, wie z.B. Kündigungen oder andere Handlungen, die im Zusammenhang mit der Meldung einen Nachteil für den Hinweisgeber darstellen, geregelt. Aus dem HinSchG ergeben sich aber auch unabhängig von einem konkreten Anlass neue Anforderungen an organisatorische (compliance) Maßnahmen für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, insbesondere die Pflicht zur Einführung eines sicheren Hinweisgebersystems. Verstöße gegen das HinSchG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die zu einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,– führen können. Hierzu gehören die Nichterrichtung der internen Meldestelle, Behinderung einer Meldung und die Offenlegung von unrichtigen Informationen.

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