
Kaufpreisfälligkeit bei Vorkaufsrecht über Grundstückskauf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.05.2917 – V ZR 210/16 entschieden, dass der Kaufpreis bei Ausübung eines Vorkaufsrechts für einen Grundstückskauf grundsätzlich erst fällig wird, wenn die Auflassung gegenüber dem Vorkaufsberechtigten erklärt wurde. Etwas anderes gelte jedoch, wenn die ursprüngliche Auflassung nicht zumindest auch zur Sicherung des ersten Käufers in der Kaufvertragsurkunde abgegeben wurde, sondern nur zur Erleichterung der weiteren Verfahrensabwicklung. Zur Entscheidung Der BGH stellt zunächst klar, dass grundsätzlich bei der Ausübung des Vorkaufsrechts und dem damit verbundenen Eintritt des Vorkaufsberechtigten in den Kaufvertrag der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit und eines Zahlungsverzuges sinnentsprechend anzupassen sei. Dies gelte zumindest dann, wenn die Kaufpreisforderung durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ansonsten überhaupt nicht mehr fristgerecht erfüllt werden kann,